

ErfahrungsberichteIn dieser Rubrik können Sie sich einen „kleinen” Überblick darüber verschaffen, was betroffene Eltern erlebt haben, welche Gedanken sie beschäftigen und wie ehrenamtliche Mitarbeiter(innen) des Arbeitskreises die Situation erleben! Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Beiträge von einzelnen Mitgliedern verfasst wurden und nicht unbedingt die Meinung aller Mitglieder repräsentieren. Lesen Sie hier: Erfahrungsbericht 1 Neue Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und NeugeborenenSeit dem 01.01.2006 ist im Rahmen der sozialgesetzlichen Regelungen festgelegt, dass die Versorgung von Früh- und Neugeborenen in der Bundesrepublik Deutschland verbessert werden soll. Zu diesem Zweck ist vom sog. „gemeinsamen Bundesausschuss” gemäß § 91 Abs. 7 SGB V bestimmt worden, dass gewisse Anforderungen erfüllt sein müssen, wenn eine Geburtsklinik oder ein Kinderkrankenhaus Risikogeburten oder Frühchengeburten betreuen will. Eine Geburtsklinik bzw. ein Kinderkrankenhaus muss danach bestimmte Minimalanforderungen erfüllen, um berechtigt zu sein, bestimmte Risikogeburten oder Risikoneugeborene behandeln zu können. Das Ziel dieses sog. „neonatologischen Versorgungskonzepts” wird darin gesehen, dass
Danach sollen nunmehr die Geburts- und Kinderkliniken in vier unterschiedliche Kategorien bzw. Versorgungsstufen eingeordnet werden. Dieses sind:
Wann ein „höchstes Risiko” oder ein „hohes Risiko” vorliegt, wird genauer definiert. Danach liegt bspw. ein „höchstes Risiko” vor, wenn ein Frühgeborenes < 29. Schwangerschaftswoche oder leichter als 1.250 g zu erwarten ist. Ein „hohes Risiko” liegt bspw. dann vor, wenn schwere schwangerschaftsassoziierte Erkrankungen (kindliche Wachstumsretardierung, Präeklampsie oder insulinpflichtiger Diabetes bei der Schwangeren) festgestellt worden sind. Es wird genauer vorgegeben, dass insbesondere
Die Richtlinie bzw. Vereinbarung bestimmt damit ausdrücklich, dass dem Risiko entsprechend die Schwangere bzw. das Kind in die dem Risiko entsprechende Entbindungs-/Kinderklinik eingewiesen werden muss. Die Richtlinie formuliert ausdrücklich: „Die Aufnahme von Schwangeren, die nicht den Aufnahmekriterien ... entspricht, ist nur im begründeten Einzelfall zulässig. Neugeborenentransporte sollen generell nur noch in nicht vorhersehbaren Notfällen erfolgen. Grundsätzlich ist immer der antepartale Transport für Kinder mit Risiken, bei denen eine postnatale Therapie zu erwarten ist, anzustreben...” Die Vereinbarung bzw. Richtlinie regelt damit eine seit vielen Jahren vom Arbeitskreis Kunstfehler in der Geburtshilfe erhobene Forderung: Risikogeburten oder Risikoneugeborene müssen in einer Geburts-/Kinderklinik behandelt werden, die personell und apparativ ausreichend ausgestattet sind, damit dem Geburtsrisiko oder dem Neugeborenenrisiko Rechnung getragen werden kann. Seit vielen Jahren ist in der kinderärztlichen/neonatologischen Literatur hierzu publiziert worden, dass bspw. Baby-Notarzt-Transporte unbedingt vermieden werden müssen, da diese weiteren Stress und Belastung für das Neugeborene bedeuten. Es galt und gilt weiterhin die Forderung: „Risikogeburten und Risikokinder gehören in das beste Perinatalzentrum” Dr. Roland Uphoff |